Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigenaufträge sind, falls nicht ausdrücklich schriftlich oder
anders vereinbart, innerhalb eines Jahres abzuwickeln.
3. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur
für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines
Werbetreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der
ersten Anzeige. Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab
Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag
zurück zu vergüten. Das Recht auf Vertragserfüllung behält sich der
Verlag ausdrücklich vor. Nach Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten
Jahresfrist wird die Rabattierung für noch nicht geschaltete
Anzeigen aus dem Anzeigenauftrag neu verhandelt. Eine Rückvergütung
gem. Satz 1 entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht oder wenn der Auftraggeber im
Falle von Preiserhöhungen, statt ein ihm vorbehaltenes oder später
eingeräumtes Rücktrittsrecht auszuüben, den Vertrag zu den neuen
Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten
Auftragswertes fortsetzt.
5. Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in
bestimmten Nummern, bestimmten Angaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift veröffentlicht werden sollten, müssen so
rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor
Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese
Weise nicht auszuführen ist.
6. Textanzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den
Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft
oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des
Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für
den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei
Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und
einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur
in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Der Verlag haftet ausdrücklich nicht für das Nichterscheinen einer
Anzeige, in jedem Fall ist die Haftung des Verlages dem Umfang noch
beschränkt auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des
betreffenden Anzeigenentgeltes. Weitergehende Haftung für den Verlag
ist ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach
Erscheinungsdatum geltend gemacht werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurück-gesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm
rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so
gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
11. Anzeigen, bei denen der Höchstrabatt für 12maliges Erscheinen
eingeräumt wird, gelten als auf unbestimmte Zeit mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des ersten
Erscheinungsjahres abgeschlossen.
12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1. v.
H. je Monat sowie Bearbeitungskosten von 5,20 € je
Zahlungserinnerung zuzüglich eventuell anfallender Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Verzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorlage begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprüngliches
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von
dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
13. Werbungstreibende mit Firmensitz innerhalb des
Vertretungsgebietes haben keinen Anspruch auf einen Anzeigenbeleg.
In anderen Fällen liefert der Verlag mit der Rechnung auf Wunsch
einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages
werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige
Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden,
so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des
Verlages über die Veröffentlichung der Anzeige.
14. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstücke, Matern und
Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende erhebliche Änderung ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
15. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das
Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese
um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige
Preisminderungen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der
Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
16. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Wiedergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen
werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge
auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die
in dieser Frist nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von
Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur
Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und
Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Vertrages.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des
Verlages.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Fehlerhaft gedruckte Kenn- und Kontrollziffern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nicht.
b) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort zu überprüfen.
Der Verlag erkennt Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung der gleiche Fehler unterläuft,
ohne das nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
c) Der Werbungstreibende hat keinen Anspruch auf rückwirkende Rabattierung. Hat er einen Auftrag abgeschlossen,
der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt, wird bei Aufstockung des Auftrages die Rabattierung
entsprechend der derzeit gültigen Preisliste angeglichen. Aufstockungsaufträge sind innerhalb von 12 Monaten ab Zeitpunkt des
Erstauftrages abzuwickeln.
d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich,
so hat der Werbungstreibende bei ungenügenden Abdruck keine Ansprüche.
e) Abbestellungen von Anzeigen müssen schriftlich erfolgen.
f) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Vertrag von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Durch erteilen eines Anzeigenauftrages verpflichte sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung
zu tragen. die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, und zwar nach Maßen des jeweiligen
gültigen Anzeigentarifs.
g) Die Urheberrechte an den gegen Entwurfskostenbeteiligung erstellten Anzeigenentwürfen und Texten, Signets und
dergleichen bleiben beim Verlag. Die Anzeigenentwürfe und Texte, Signets und dergleichen dürfen nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Verlages auch in anderen Medien veröffentlicht werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die üblichen und
angemessenen Kosten für einen grafischen Entwurf oder Text in Rechnung gestellt.
h) Die Mindesthöhe für gestaltete Anzeigen im Anzeigenteil beträgt 50 mm.